Sie möchten eine 100% neutrale und unabhängige Einschätzung zu Ihrem Vertrag
Sie möchten Gewissheit und die Sicherheit haben, ob die wichtigen apothekenspezifischen Risiken „wirklich“ mitversichert sind
Sie möchten Ihre Versicherungsbedingungen prüfen, nicht selbst alles durchwälzen und stundenlang im Internt recherchieren
Fragen und Antworten
Unsere Experten Analyse speziell für Apotheken zeigt übersichtlich dargestellt die Ist-Situation Ihrer Versicherungssituation, unter den Gesichtspunkten der apothekenspezifischen Risiken. Hierzu wird das zu ihrem Vertrag gehörende Bedingungswerk geprüft und übersichtlich in Bezug auf die wichtigen Klauseln für Sie aufgelistet. Darüberhinaus sehen Sie auf Anhieb was mitversichert ist und was nicht.
Zusätzlich werden dann mögliche Vorgehensweisen erläutert um evtl. Lücken im Versicherungsschutz zu schließen.
Da ich grundsätzlich kein Freund von Kündigungen und einem Wechsel bin, werden Ihnen die Möglichkeiten anhand Ihres Vertrages vorgestellt. Zusätzlich erhalten Sie ein Fazit von mir, wie ich an Ihrer Stelle weiter vor gehen würde. Im besten Fall wird bestätigt, dass Ihr Vertrag sehr gut aufgestellt ist, bzw. welche Lücken es gibt.
Im besten Fall wird eine Kopie der Police, eine aktuelle jährliche Auskunft und das Bedingungswerk benötigt. Da diese Unterlagen in sehr vielen Fällen nicht vorhanden sind, kann ich diese Unterlagen auch ganz bequem bei der Versicherung für Sie anfordern. In diesem Fall wird lediglich die Versicherungsnummer und die dazugehörige Versicherungsgesellschaft als Angabe benötigt.
Die wichtigsten Apothekenspezifische Risiken habe ich zusammengefasst und kurz erläutert. => Einfach weiter nach unten scrollen.
Eine richtige apothekenspezifische Analyse die kostenlos ist, ohne Hintergedanken den Kunden einen neuen Vertrag abzuschließen, gibt es meiner Meinung nach nicht. Denn wenn diese neutral und unabhängig gestaltet ist, dann muss viel Zeit investiert und auf ein umfangreiches Wissen in dieser Sparte zugegriffen werden.
Auch wenn es vielen Beratern auf Anhieb nicht gleich bewusst ist, ist es aufgrund der rechtlichen Seite ein rießen Unterschied, ob man einen normalen Einzelhandel oder eine Apotheke absichert. Für den Apotheker bzw. Apothekerin ist das natürlich aufgrund der vielen Anforderungen und Vorschriften sehr wohl bewusst. Leider gehen normale Versicherungsberater meistens gleich vor wie bei einem normalen Einzelhandelsgeschäft, wobei in vielen Fällen gar keine apothekenspezifischen Risiken hinterfragt werden.
Hier fehlt meistens die notwendige Erfahrung und vor allem auch die Spezialiserung. Denn im Regelfall berät der standard Versicherungsmann auch Jeden, von dem klassichen Handwerker bis hin zum privaten Kunden. Auch für die Versicherungsgesellschaften ist die Kundengruppe Apotheker/in oftmals eine viel zu kleine Zielgruppe, wobei dann einfach die Versicherungsbedingungen von anderen Heilberufe als Grundlage gelten und kopiert werden. Das ist der einfachste Weg, allerdings für den Versicherungsumfang Ihrer Apotheke, die schlechteste Wahl.
Der wichtigste Nutzen für Sie ist die Gewissheit, was wirklich versichert ist und was nicht! Ohne ein 84 seitiges Bedingungswerk durchzuarbeiten und zu übersetzen. Letztendlich können Sie dann selbst entscheiden, ob das soweit in Ordnung ist oder ob es Möglichkeiten gibt den Versicherungsschutz zu verbessern. Seitens der bestehenden Versicherung oder über eine Neuordnung. Grundsätzlich ist es erst mal wichtig den tatsächlichen Ist-Zustand offenzulegen und zu verstehen.
Letzendlich wird Ihr bestehender Versicherungsschutz in verschiedene Apothekenbereiche übertragen und in der Absicherung überprüft. Als Grundlage dienen Ihre Versicherungsbedingungen die dem tatsächlichen Versicherungsschutz zu Grunde liegen. Dann wird der Versicherungsschutz auf die relevanten Segmente und apothekenspezifische Risken aufgegliedert und übersichtlich dargestellt. Dadurch sieht man sofort, auf einem Blick, was versichert ist und was nicht. Ohne die verschiedenen teilweise 100 seitgen Bedingungswerke zu durchforsten und das Versicherungsrecht zu studieren.
All diese Dinge werden offen gelegt und können jederzeit in den Bedingungen auf Richtigkeit überprüft werden.
Es ist natürlich absolut nachvollziehbar, dass Sie Ihren aktuellen Versicherungsberater nicht vor den Kopf stoßen möchten. Möglicherweise ist es ein Freund oder automatisch auch ein Kunde Ihrer Apotheke. Dennoch möchten Sie unabhängige faktenbasierte Klarheiten zu Ihrem Vertrag. Aus diesem Grund können wir die notwendigen Informationen, die wir für die Prüfung von Ihrer Versicherungsgesllschaft benötigen, auch auf Wunsch so anfordern, dass hier nichts auffällt. In dem Fall erhalten Sie von uns einen schriftlichen Vordruck, in dem die Informationsanforderung der vollständigkeitshalber für Ihre Dokumentenablage benötigt wird, was letztendlich auch immer der Wahrheit entspricht!
Eine berechtigte und gute Frage. Die meisten Menschen sind mit Ihren Versicherungen zufrieden. Die Beitragsrechnung kommt immer pünktlich, der Beitrag wird immer ordentlich abgebucht und auch die persönlichen Daten sind alle korrekt. Vielleicht hatten Sie auch den ein oder anderen kleinen Schaden der auch bezahlt wurde. Letztendlich zahlt man einen Beitrag und möchte im Schadensfall auch richtig abgesichert werden. Im Worst Case ==> wenn es nicht nur um 200 Euro geht.
Und genau hier steckt die Krux in dem Ganzen. Denn wenn ein Schaden eintritt, dann zählt immer nur das was im Vertrag versichert ist und was in den Bedingungen niedergeschrieben wurde. Nichts anderes! Und deshalb ist eine klare und verständliche Prüfung der bestehenden Versicherung extrem wichtig. Vor allem in einer Sparte in der die gesetzlichen Auflagen und die daraus resultierenden Vorschriften um ein vielfaches strenger und höher sind, wie in den meisten anderen Berufszweige.
Welche Waren nach einem Schadensereignis noch abgebbar sind und welche nicht, entscheidet im Zweifel ausschließlich der zuständige Pharmazierat oder der Amtsapotheker. Er legt zudem auch fest, wann eine Apotheke nach einem Schaden wieder öffnen darf bzw. wie lange diese geschlossen bleiben muss. Aus diesem Grund ist die Pharmazieratsklausel sehr wichtig, da hier der Versicherer sich an die Entscheidung des Pharmazierates hält.
Wenn diese Klausel nicht enthalten ist, könnten die Ansichten, welche Waren noch einsatzbereit sind, sehr unterschiedlich ausfallen. Zudem würde der Versicherer die Zahlung der Betriebsunterbrechung dann einstellen, wenn alles repariert wurde und der Geschäftsbetrieb theoretisch wieder aufgenommen werden kann. Bei der sogenannten Wiedereröffnungsrevision kann sich die Wiedereröffnung aus Sicht des Pharmazierates in Blick auf die hohen Anforderungen und Auflagen allerdings sehr unterschiedlich ausfallen. Im Zeifel bleibt die Apotheke noch um ein vielfaches länger geschlossen. Das liegt natürlich auch daran, weil die komplette Checkliste, die auch bei der Eröffnungsrevision durchgegangen wird, neu angelegt wird. Von der Einrichtung, Lagerung, BTM-Schrank und aktuellen Versicherungsbestätigung zur Präqualifizierung etc.
Wenn Sie als Apotheker auch Corona Schnelltests anbieten, sollte dieser neue Sachverhalt in der Haftpflichtversicherung schriftlich mit integriert sein. Automatisch ist dies nicht in dem Versicherungsschutz mitversichert und kann im Schadensfall zu einer hohen finanziellen Belastung führen. Es gibt bereits spezialisierte Apothekenversicherungen die diese Tests über die Innovationsklausel automatisch und kostenlos mitversichern.
In der Regel sollten dann folgende behördliche Anforderungen beachtet werden:
Durch den Wegfall der Verschreibungspflicht, gehen mögliche Beratungshaftungsrisiken vom Arzt auf den Apotheker über.
Die Gefahr: Aufgrund einer nicht wasserdichten Beratungsdokumentation, welche Apotheker zwingend einzuhalten haben, könnten Unterhaltsforderungen wegen einer ungewollten Schwangerschaft herangetragen werden. Das wäre dann ein sehr hoher Vermögensschaden, der in den Standardpolicen durch einen weit verbreiteten Ausschluss meistens nicht mitversichert ist.
Zukünftig sollen Apotheken auch Impfungen vornehmen.
Personenschäden, welche aus einer Grippeschutzimpfung resultieren, sollten dann in jedem Fall im Rahmen der Betriebshaftpflicht abgesichert sein.
Wenn Sie Impfungen zuküftig anbieten, sollte dieser Sachverhalt bei der Versicherungsgesellschaft schriftlich mit einem Nachtrag bestätigt werden.
Gute Apothekenpolicen haben dies z.B. automatisch mit eingeschlossen. Empfohlene Versicherungssumme mind. 15 Mio Euro
Apothekeninhaber müssen sich meist „die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen“. Wenn diese Repräsentanten als „alle Mitarbeiter oder alle Approbierten“ definiert sind, steht der Inhaber bei von Mitarbeitern verursachten Eigenschäden ohne belastbaren Versicherungsschutz da. Für Apotheker sollte daher die Repräsentantenklausel auf Ihn persönlich definiert sein.
Der Grund warum Versicherungen im Schadensfall oft viel weniger auszahlen, als man eigentlich benötigt, liegt hauptsächlich an einer Unterversicherung oder an der Zeitwertklausel.
Diese Zeitwerteinschränkung finden Sie in den Bedingungswerk relativ einfach unter der Sparte "Versicherungswert.
Hintergrund: Die Entschädigungshöhe bezieht sich auf den Versicherungswert jedes beschädigten oder abhandegekommenden Gegenstandes zum Schadenstag. Liegt der aktuelle Zeitwert z.B. der Betriebseinrichtung unter 40% des Neuwertes, nimmt die Versicherungsgesellschaft meistens in diesem Verhältnis einen Abzug vor.
Da die sehr umfangreiche Mindestausstattung über die Apothekenbetriebsordnung sehr streng vorgeschrieben ist und die Gegenstände / Einrichtung im Schadensfall neu angeschafft werden muss, können sehr hohe finanzielle Zusatzkosten entstehen.
Wichtig: Diese Zeitwertklauseln sind übrigens auch dann üblich, wenn Versicherungen betonen, dass sie grundsätzlich einen Neuwertersatz leisten.
Lösung und meines Erachtens ganz wichtig:
Ihre Versicherer müssen auf Leistungseinschränkungen aufgrund von Unterversicherung und Zeitwertklauseln verzichten!
Die vielen Vorgaben und Gesetze führen dazu, dass kaum ein Eigenschaden denkbar ist, bei dem die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. In dem Fall berufen sich viele Versicherungen auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Stichworte: Retax, KV-Abrechnung, Abgabe Reimport oder Generikum, Beratungspflichten bei der "Pille danach": Immer droht der juristische Vorbehalt der groben Fahrlässigkeit. Es ist unklar, ob und wie viel der Versicherer ersetzt bzw. wie hoch der Abzug im Verhältnis ist. Inhaber können sich jedoch auch vor den Konsequenzen grob fahrlässiger Schäden schützen! "Der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ist eine sehr wichtige Klausel in einem Apothekervertrag.
Dieser sollte dann ähnlich dem folgenden Text formuliert sein:
"Verzicht auf die Einrede wegen grober Fahrlässigkeit, auch bei Verstoß gegen Obliegenheiten, und Einschluss der groben Fahrlässigkeit für alle Apothekenmitarbeiter bis zur maximalen Versicherungssumme"
Rezepturen sind im Regelfall in der Betriebshaftpflicht mit eingeschlossen, Defekturen jedoch nicht. Diese ist nach §§84 bis 94 AMG verpflichtend mit einer ergänzenden Herstellerhaftpflicht mit einzuschließen. Auch wenn aus Apothekerkreisen oft zu hören ist, dass eine AMG Deckung wegen der sogenannten Hunderterregelung bei kleinen Mengen nicht erforderlich ist, sollte zumindest eine AMG-Vorsorgedeckung enthalten sein.
Die Kunst liegt darin, die richtige Versicherungssumme zu ermitteln. Da je nach Saison und Bedarf der Lagerbestand stark variiert, kann bei einem Schadensfall zum falschen Zeitpunkt fast immer eine Unterversicherung bestehen.
In diesem Fall ist der Versicherer auch schon bei kleinen Schäden berechtigt, die Erstattung im Verhältnis der Unterversicherung zu kürzen.
Hier schützt eine Unterversicherungsverzichtsklausel und macht in jedem Fall Sinn.
Der Wert des Apothekeninhalts ergibt sich aus dem Warenlager, Apothekeneinrichtung und der technischen Ausstattung. Hier ist es entscheidend, dass alle drei Werte ausschließlich zum Neuwert kalkuliert sind. Auch wenn sich die aktuelle Einrichtung aus älteren und traditionsreichen Stücken zusammensetzt, muss das Mobiliar im Schadensfall wieder neu angeschafft werden. Denn ohne funktionierende Ausstattung darf der Apotheker nicht öffnen.
Bei den Versicherungsbedingungen ist es sehr wichtig, dass diese auf dem aktuellen Stand sind. Da es sehr viele Vorgaben und gesetzliche Auflagen gibt, die sich mit der Zeit ändern, so verbessern sich auch die Versicherungsleistungen je aktueller das Bedingungswerk ist. Um mögliche Lücken im Versicherungsschutz aususchließen, empfiehlt es sich, dass für Ihren Vertrag geltende Bedingungswerk bei der Versicherung auf den neuesten Stand zu setzen.
Häufiger und länger als die meisten Unternehmen, müssen Apotheken nach einem versicherten Sachschaden schließen. Dies liegt nicht nur an den verschärften Hygiene- und Lageranforderungen und den sehr strangen Auflagen, sondern hängt auch sehr stark an der Entscheidung des Pharmazierates oder des Amtsapothekers ab. Ein solches Schadensereignis kann schnell zur finanziellen Schieflage führen und sogar Existenzbedrohend sein. Hier ist es wichtig, dass die Versicherungssumme ausreichend ist. In den meisten älteren und nicht spezialisierten Versicherungsverträgen ist diese Absicherung minimal und nicht ausreichend mitversichert.
Die Betriebsschließungsversicherung war bis 2020 bei Apotheken eher Nebensächlich. In wie fern diese Art der Versicherung interessant sein kann, erläutere ich in einem speziellen Video am Beispiel des Coronavirus. Hier klicken
In Sekundenschnelle greifen darauf getrimmte Banden zu und räumen die Freiwahl-Ware mit Körben ab und verschwinden wieder. Da Apotheker jedoch Präsenzpflicht haben, ist ein Verfolgen der Diebe undenkbar und sicher auch nicht empfehlenswert. Jetzt kommt es darauf an, dass Ihre Versicherung auch schon bei einfachen Diebstahl greift.
In den meisten Versicherungsverträgen leistet die Gesellschaft NICHT bei "einfacher" Beschädigung.
Beispiel einfache Beschädigung z.B. Mitarbeiterin lässt ein Medikament fallen.
Bei guten Versicherungsgesellschaften die sich auf Apotheken spezialisiert haben ist dieser Umstand mitversichert.
Zur Reinraumthematik steht geschrieben: "Die Herstellung parenteraler Arzneimittel ist in einem separaten Raum vorzunehmen, der nicht für andere Tätigkeiten genutzt werden darf, soweit es sich nicht um die Herstellung von anderen sterilen Zubereitungen gemäß Arzneibuch handelt." Seit diese Sondervorschrift beschlossen und verkündet wurde haben sich die meisten Versicherer aufgrund des Betriebsunterbrechungsrisikos aufgrund des Ausfalles von Reinräumen zurückgezogen. Sofern ein Reinraum besteht sollte dieses Risiko ganz genau angeschaut und abgesichert werden.
Der Inhalt von Apothekenkühlschränken ist oft überhaupt nicht oder nur bei Stromausfall des öffentlichen Netzes und mit sehr niedrigen Versicherungssummen (1.000 bis 5.000 Euro) abgesichert.
Die durchschnittliche Schadenshöhe bei Kühlgutschäden liegt aber meistens über 20.000 Euro.
Diese Schadensart kommt sogar häufiger vor als die Standardschäden wie Feuer, Wasser, Sturm oder Starkregen – obwohl letzterer aktuell deutlich zunimmt.
Wichtig zu wissen: Kühlgutschäden sind in aller Regel nicht automatisch mitversichert.
Zukünftig sollen Apotheken auch Impfungen vornehmen. Personenschäden, welche aus einer Grippeschutzimpfung resultiert, sollten im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung bis zu einer Versicherungssumme von 15 Mio Euro mitversichert sein. Vorraussetzung ist in der Regel die erlaubte Teilnahme an regionalen Modellvorhaben.
Da Rezepte versicherungstechnisch zu den Urkunden gehören und nicht zur Betriebseinrichtung, sind diese nicht automatisch in der Werteversicherung eingeschlossen.
Für Diebe sind die Rezepte grundsätzlich wertlos, da diese aber oftmals in Wertschränken bzw. Safe aufbewahrt werden, ist bei einem Raub die Gefahr groß, dass auch die Rezepte mitgenommen werden (und dann erst später entsorgt werden). Oft besteht die Vermutung, dass diese Rezepte über die Rezeptsammelstelle versichert sind. Hierzu muss man allerdings auch den Zeitraum der Abholungen mit berücksichtigen.
Ein weiterer Punkt ist der Rezeptbetrug. Es kam schon öfters vor, dass Trickbetrüger gefälschte Rezepte für Psychopharmake abgeben die zwischen einem Wert von 500 bis 600 Euro liegen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass der Einschluss von Trickdiebstahl durch Rezeptbetrug in den besonderen Bedingungen der Apothekenversicherung vereinbart wurde.
Für Apotheken mit einem Internethandel ist seit dem 01. Januar 2014 das Bestehen einer Transportversicherung vorgeschrieben. Durch den Internet Versand entstehen neue Risiken die abgesichert werden müssen. Selbst für Apotheken, die nur eine Bestellfunktion im Internet haben, aber keinen Onlinehandel in dem Sinne betreiben, ist dieser Schutz empfehlenswert. Bis sich die Rechstslage für dieses Themengebiet gefestigt hat, empfiehlt sich auf jeden Fall die Vorsorgedeckung.
Auch erhebliche Beitragsanpassungen aufgrund einer Felhlkalkulation der Versicherungsgesellschaft kann zu einer weiteren finanziellen Problematik führen. Dieses Risiko kann man ausblenden, wenn man sich für eine Apotheken-spezialisierten Gesellschaft entscheidet.
Biohazard bezeichnet Kontaminationen mit Keimen oder Medikamentenrückständen. Das kann in Apotheken zum Beispiel durch Wasser oder Feuer verursacht werden. Dadurch droht jeder Apotheke eine Betriebsunterbrechung und Betriebsausfall. Darüberhinaus sind die auftretenden Hygienefolgen problematisch und die resultierenden Entscheidung des Pharmazierats, ab wann der Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen werden darf. Bei Schäden dieser Art, empfiehlt es sich aufjedenfall Spezialhandwerker hinzu zu ziehen.
Je enger der gesetzliche Rahmen, desto wichtiger ist eine Rechtsschutzversicherung. Überall lauern die Gefahren nicht nur in Rechtsstreitigkeiten um Marktvorteile, Insolvenzrecht wie im Falle AVP Abrechnungsdienstleister und der Insolvenz im September 2020, sondern heute auch vermehrt in Fragen des Mitarbeiter- und Datenschutzes, Vertrags-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz als Mieter oder Vermieter. Sollten sich in der Apotheke auch Eigenmarken befinden, dann sollte zwingend auch der Spezialrechtsschutz für Apotheker mit eingeschlossen werden.
Die meisten Verträge beziehen sich auf ein Bedingungswerk aus dem Jahr in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Beispiel: Wenn Sie Ihren Apotheken Versicherungsvertrag im Jahr 2008 abgschlossen haben ist in den meisten Fällen das Bedingunswerk aus diesem Jahr bzw. 2006 oder 2007 gültig. Dies birgt viele Gefahren, da sich Anforderungen, Gesetze und Leistungsverbesserungen hier nicht mit berücksichtigt werden.
Fazit: Das Bedingungswerk sollte immer auf dem aktuellsten Stand sein.
Gute Versicherungsgesellschaften bieten hierzu eine Innovationsgarantie an, bei dem automatisch immer die neuesten Versicherungsbedingungen gültig sind. Ohne Wenn und Aber!
Hierzu empfehle ich Ihnen mein Video zum Thema: *Braucht eine Apotheke eine Cyberversicherung?*
Die NIR-Spektroskopie vereinfacht viele der vorgeschriebenen Prüfverfahren für Rohstoffe deutlich und zudem können damit auch Arzneimittel zuverlässig auf Ihre Identität geprüft werden. Aufgrund der kostenintensiven Beschaffung werden diese Geräte oft im Verbund mit mehreren Apotheken verliehen und genutzt (NIR-Spektrometer-Sharing)
Wenn solche Geräte genutzt werden, sollte der Versciehrungsschutz abgestimmt sein, in wie fern dieser z.B. bei einem Transportschaden greift.